Arbeitgebertod
= Der Arbeitgebertod führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn es in Ansehen der Person des Arbeitgebers geschlossen wurde (OR 338a Abs. 2, 1. Halbsatz).
Arbeitnehmertod
= Der Arbeitnehmertod führt immer zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses; zusätzlich entsteht für den Ehegatten und bei dessen Fehlen die Nachkommen ein Anspruch auf einen sog. Lohnnachgenuss.
Arbeitgeberkonkurs
= der Arbeitgeber geht dem Arbeitnehmer durch Auflösung und Liquidation verlustig
Weiterführende Informationen
Arbeitgeberkonkurs | arbeitgeberkonkurs.ch